16.03.2012 8:55
Das Arbeitsverhältnis der Ehefrau entspricht nicht den sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben:
✓zu viele Arbeitsstunden bei zu geringem Gehalt
✓keine Weisungsgebundenheit durch den Arbeitgeber
✓Mitunternehmerschaft durch Bankbürgschaft für den Betrieb
Das Beispiel zeigt, dass obwohl jahrelang Beiträge (Sozialversicherungsbeiträge) eingezahlt wurden, Betreffende möglicherweise keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung und Erwerbs oder Berufsunfähigkeitsrente haben.
Mit der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen alleine ist noch kein Anspruch auf spätere Leistungen begründet. Dieser wird erst im konkreten Leistungsfall vom Leistungsträger verbindlich geprüft. Diese Regelung kann alle angestellten Familienangehörige, Geschäftsführer und Gesellschafter eines Unternehmens treffen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie erst seit einigen Tagen oder schon seit mehreren Jahren beschäftigt sind.
Allein im Handwerk betrifft diese Regelung nach Schätzung ca. 600 000 Frauen.
Der Systemfehler zieht sich durch alle Handwerksbranchen, und macht darüber hinaus auch vor dem Architekturbüro oder der Zahnarztpraxis nicht halt. Überall sind Söhne, Töchter, Ehefrauen und Ehemänner oder andere Verwandte beschäftigt, die keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlen müssen, von den Kassen aber dazu verpflichtet werden und dies nicht rechtens ist. (aha)
Sind Sie vom Systemfehler betroffen?
Haben Sie schon einmal überprüfen lassen, ob Sie wirklich Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen?
Ihr Ansprechpartner
Carsten Friebe
Experte betriebliche Altersvorsorge DMA
Daimlerstr. 11, 72793 Pfullingen
Fon 0 71 21 - 3 88 80 21