„Klimafreundlich heizen“, „nachhaltig bauen“, „ökologisch dämmen“: Formulierungen wie diese gehören seit Jahren zum Sprachgebrauch vieler Handwerksbetriebe. Seit dem 27. September 2026 sind sie ohne Beleg ein Rechtsrisiko. An diesem Tag ist die Verschärfung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft getreten, mit der Deutschland die EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel umsetzt. Dieser Beitrag ordnet ein, was sich rechtlich ändert und was Betriebe jetzt konkret tun sollten.
Die Rechtsgrundlage in Kürze
Die Richtlinie (EU) 2024/825, in Fachkreisen EmpCo-Richtlinie genannt, verpflichtet alle Mitgliedstaaten, Umweltwerbung strenger zu regeln. Deutschland hat sie mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des UWG umgesetzt, das im Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde und seit dem 27. September 2026 anzuwenden ist. Drei Punkte sind für Betriebe entscheidend: Es gibt keine Übergangsfrist. Es gibt keine Erleichterung für kleine Unternehmen. Und die neuen Regeln gelten nicht nur für neue Werbung, sondern für alles, was am Stichtag online, gedruckt oder am Fahrzeug sichtbar war.
Was das Gesetz jetzt ausdrücklich verbietet
Die Neuerungen erweitern vor allem die sogenannte schwarze Liste des UWG, also den Katalog geschäftlicher Handlungen, die in jedem Fall unzulässig sind. Bei diesen Fällen prüft ein Gericht nicht mehr, ob Kunden tatsächlich getäuscht wurden. Vier Tatbestände betreffen Handwerksbetriebe direkt:
- Allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis. Begriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“, „öko“, „klimafreundlich“ oder „nachhaltig“ sind unzulässig, wenn der Betrieb keine anerkannt hervorragende Umweltleistung belegen kann. Als anerkannt gelten im Wesentlichen das EU-Umweltzeichen, staatliche Umweltzeichen wie der Blaue Engel und vergleichbare, unabhängig geprüfte Kennzeichnungen.
- Aussagen über das ganze Produkt, die nur einen Teil betreffen. Wer ein Fenster als „nachhaltig“ bewirbt, weil der Rahmen aus zertifiziertem Holz besteht, überträgt die Eigenschaft eines Bauteils auf das Ganze. Erlaubt ist die Aussage über den Rahmen, nicht über das Fenster.
- „Klimaneutral“ durch Kompensation. Aussagen, ein Produkt oder eine Leistung habe dank Ausgleichszahlungen eine neutrale oder positive Klimawirkung, sind unzulässig. Das trifft die verbreiteten Angebote „klimaneutrale Montage“ oder „CO2-neutraler Versand“ über gekaufte Zertifikate.
- Eigene Nachhaltigkeitssiegel. Ein Siegel darf nur gezeigt werden, wenn es auf einem Zertifizierungssystem beruht oder von einer staatlichen Stelle stammt. Das selbst gestaltete „Öko-Handwerker“-Logo im Briefkopf fällt damit weg.
Dazu kommt eine Verschärfung beim Irreführungsverbot: Umweltversprechen für die Zukunft („bis 2030 klimaneutral“) sind nur zulässig, wenn ein klarer, öffentlich einsehbarer Umsetzungsplan mit überprüfbaren Zielen dahintersteht, der von unabhängiger Seite überwacht wird. Für die meisten Betriebe heisst das: solche Versprechen besser streichen.
Wer abmahnen darf und was das kostet
Verstösse gegen das UWG verfolgt nicht der Staat, sondern der Markt. Abmahnen dürfen Mitbewerber, qualifizierte Wirtschaftsverbände wie die Wettbewerbszentrale, Verbraucherverbände sowie Industrie- und Handwerkskammern. Eine Abmahnung enthält die Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, und in der Regel eine Kostenrechnung. Je nach Absender liegen die Kosten zwischen einigen hundert und über tausend Euro. Teurer wird es beim zweiten Verstoss: Dann greift die Vertragsstrafe aus der Unterlassungserklärung, häufig im vierstelligen Bereich. Eine Bagatellgrenze für kleine Betriebe kennt das Gesetz nicht.
Welche Gewerke besonders betroffen sind
Das Risiko ist überall dort hoch, wo Umweltargumente zum Verkaufsgespräch gehören. Heizungsbauer werben mit „klimafreundlichen“ Wärmepumpen, Stuckateure und Dachdecker mit „ökologischer“ Dämmung, Maler mit „Öko-Farben“, Schreiner mit „nachhaltigem“ Holz, Elektrobetriebe mit „grünem“ Strom aus der Photovoltaikanlage, Gebäudereiniger mit „umweltschonenden“ Verfahren. In all diesen Fällen ist die zugrunde liegende Tatsache meist unproblematisch. Problematisch ist die Bewertung, die daraus gemacht wird.
Die Umstellung: Tatsachen statt Bewertungen
Die gute Nachricht: Das Gesetz verbietet nicht, über Umweltvorteile zu sprechen. Es verbietet Behauptungen ohne Substanz. Wer die Behauptung durch die dahinterliegende Tatsache ersetzt, ist in der Regel auf der sicheren Seite und liefert Kunden nebenbei die bessere Information. Aus „klimafreundlich heizen“ wird „Wärmepumpe: heizt ohne Öl und Gas“. Aus „Öko-Farbe“ wird „Innenfarbe mit dem Blauen Engel“. Aus „nachhaltiges Holz“ wird „Holz mit FSC-Zertifikat“ oder „Fichte aus dem Schwarzwald, Herkunftsnachweis auf Anfrage“. Aus „grüner Strom“ wird „Strom aus der eigenen Photovoltaikanlage, 30 kWp“. Der Massstab ist immer derselbe: konkret, auf einen benannten Aspekt bezogen und mit Datenblatt, Zertifikat oder Rechnung belegbar.
Sechs Schritte für die Prüfung im Betrieb
- Bestandsaufnahme: Website, Google-Unternehmensprofil, Social-Media-Kanäle, Flyer, Angebotsvorlagen, Fahrzeugbeschriftung und Arbeitskleidung nach Umweltbegriffen durchsuchen. Auch alte Blogbeiträge zählen.
- Sortieren: Jede Aussage einordnen. Belegbar und konkret? Bleibt. Belegbar, aber pauschal formuliert? Umschreiben. Nicht belegbar? Streichen.
- Belege beschaffen: Für jede verbleibende Aussage einen Nachweis ablegen, etwa Herstellerdatenblatt, Zertifikat, Prüfbericht oder Rechnung. Hersteller und Lieferanten liefern diese Unterlagen auf Nachfrage meist problemlos.
- Siegel prüfen: Nur anerkannte Zeichen verwenden. Eigene Siegel, Auszeichnungen ohne Prüfverfahren und Fantasielogos entfernen.
- Zukunftsversprechen streichen oder unterlegen: Klimaziele nur mit veröffentlichtem Plan und unabhängiger Kontrolle. Sonst weglassen.
- Team einbeziehen: Wer Social-Media-Beiträge schreibt, Angebote formuliert oder mit Kunden spricht, sollte die Regeln kennen. Eine kurze Wortliste mit erlaubten und gestrichenen Formulierungen reicht oft.
Wenn die Abmahnung schon da ist
Fristen in Abmahnungen sind kurz, meist eine bis zwei Wochen. Wer nicht reagiert, riskiert eine einstweilige Verfügung. Trotzdem sollte niemand die beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben, denn sie bindet über Jahrzehnte und ist häufig weiter gefasst als nötig. Handwerkskammern und Innungen bieten ihren Mitgliedern in der Regel eine erste rechtliche Einschätzung an, ein Anwalt für Wettbewerbsrecht formuliert bei Bedarf eine modifizierte Erklärung.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand vom 28. September 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Weiterführend: Einen Praxis-Ratgeber mit fünf Vorher-nachher-Beispielen und einer Prüfliste hat die Deutsche-Handwerker-Akademie veröffentlicht: Neue Greenwashing-Regel seit 27. September: Was Handwerksbetriebe jetzt nicht mehr schreiben dürfen.

